Auch die Rente ist in Deutschland steuerpflichtig - und mittlerweile zahlt ein nicht unwesentlicher Teil der Rentnerinnen und Rentner Steuer auf die Alterseinkommen. Rund 6,3 Millionen Menschen werden 2024 voraussichtlich in die Kategorie „Steuerpflichtige mit Renteneinkünften“ fallen und zugleich steuerbelastet sein, wie das Bundesfinanzministerium auf Anfrage der Süddeutschen Zeitung mitteilt. Das entspricht knapp einem Drittel der rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner.

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Rund 244.000 Rentnerinnen und Rentner werden in diesem Jahr allerdings auch keine Steuern mehr zahlen müssen, weil sie von einem höheren Grundfreibetrag profitieren. Der Freibetrag wurde von 10.908 Euro in 2023 auf nun 11.604 Euro angehoben. Zugleich kommen nach der Rentenerhöhung im Juli 114.000 Rentnerinnen und Rentner neu als Steuerpflichtige hinzu.

Wechsel zur nachgelagerten Besteuerung

Rentnerinnen und Rentner zahlen Einkommenssteuer aufgrund des sogenannten Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) von 2005. Ein zentrales Element dieses Gesetzes war der Übergang von der vorherigen zur nachgelagerten Besteuerung von Renten bis zum Jahr 2040. Dies bedeutet, dass die Beiträge zur Alterssicherung während der Ansparphase allmählich steuerfrei gestellt werden (als Sonderausgaben), während die Leistungen erst in der Auszahlungsphase steuerlich belastet werden.

Die Praxis der 'nachgelagerten Besteuerung' von Renten ist in der Regel von Vorteil. Während der Berufsjahre reduzieren die Beiträge zur Altersvorsorge die Steuerlast. Die Einkünfte im Ruhestand sind normalerweise niedriger als während des Erwerbslebens, weshalb bei einer Besteuerung der Renten weniger an den Fiskus gezahlt werden muss.

Zusätzlich zum Grundfreibetrag können Rentnerinnen und Rentner noch den so genannten Rentenfreibetrag geltend machen. Dieser Freibetrag richtet sich nach dem Jahr des Renteneintritts und wird dann auf Lebenszeit mitgenommen. Wer 2005 und vorher in Rente ging, hat einen Freibetrag von 50 Prozent auf Lebenszeit. Wer 2024 in Rente geht, hat Anspruch auf einen Rentenfreibetrag von 17 Prozent. Das bedeutet: 17 Prozent der Rente bleiben steuerfrei, 83 Prozent der Rente müssen aber versteuert werden. Jahr für Jahr stieg der Prozentsatz des steuerpflichtigen Teils der Rente seit 2005 für die jeweiligen Neurentner um zwei Prozentpunkte, seit 2020 steigt er nur noch um einen Prozentpunkt.

Altersrentnerinnen und Rentner müssen nicht nur ihre gesetzliche Bruttorente, sondern auch andere Einkünfte angeben, wenn sie Steuern zahlen und den Grundfreibetrag nutzen wollen. Zu diesen zusätzlichen Einkünften gehören unter anderem:

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  • Private Renten: Einkünfte aus privaten Rentenversicherungen oder betrieblichen Altersvorsorgeverträgen.
  • Mieteinnahmen: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Immobilien.
  • Zinseinkünfte: Einkünfte aus Zinsen, beispielsweise aus Sparbüchern, Festgeldern oder Anleihen.
  • Dividendeneinkünfte: Einkünfte aus Dividenden, die von Aktien und anderen Beteiligungen gezahlt werden.
  • Kapitalgewinne: Einkünfte aus dem Verkauf von Wertpapieren, Immobilien oder anderen Vermögenswerten.

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